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Elektronische Signatur in der Schweiz: welche Stufe brauchen Sie wirklich?

Es gibt drei Signaturstufen, und die meisten Beiträge dazu stammen von Anbietern der teuersten. Die Frage ist nicht, welche Stufe die sicherste ist, sondern welche das Gesetz für Ihr Dokument verlangt — und für die grosse Mehrheit der Geschäftsvereinbarungen verlangt es gar keine.

Kurz beantwortet

Wie viele Stufen gibt es?
Drei: die einfache (EES), die fortgeschrittene (FES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Nur die QES ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Was gilt für eine Offerte?
Offerten, Auftragsbestätigungen, Werk- und Dienstleistungsverträge sind formfrei (Art. 11 OR). Sie sind auch ohne Unterschrift gültig — eine einfache elektronische Signatur genügt und verbessert die Beweislage erheblich.
Wann brauche ich zwingend eine QES?
Immer dann, wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt — etwa bei der Abtretung einer Forderung oder einem Konkurrenzverbot. Dort ist nur die QES der handschriftlichen Unterschrift gleichwertig.
Ist eine einfache Signatur vor Gericht brauchbar?
Ja. Im Zivilprozess gilt die freie Beweiswürdigung: Ein Gericht darf jedes Beweismittel berücksichtigen. Der Unterschied liegt nicht in der Zulässigkeit, sondern im Aufwand, den der Nachweis verursacht.
Gilt eine EU-Signatur in der Schweiz?
Nicht automatisch. Eine nach eIDAS qualifizierte Signatur ist nicht ohne Weiteres eine QES nach ZertES — dafür braucht es einen in der Schweiz anerkannten Anbieter. Bei formbedürftigen Verträgen mit Schweizer Bezug ist das relevant.

Der Ausgangspunkt ist die Formfreiheit

Art. 11 OR hält fest: Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Der Normalfall im Geschäftsverkehr ist also die Formfreiheit — ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willensäusserung zustande, mündlich, per E-Mail oder per Klick.

Daraus folgt etwas, das in der Anbieterliteratur selten deutlich steht: Für die grosse Mehrheit der Dokumente, die ein KMU unterschreiben lässt, ist die Frage nach der Signaturstufe keine Gültigkeitsfrage. Sie ist eine Beweisfrage. Und Beweisfragen beantwortet man nach Aufwand und Risiko, nicht nach dem Maximum des technisch Möglichen.

Die drei Stufen

Das ZertES unterscheidet drei Qualitäten. Der Unterschied liegt darin, wie stark die Identität der unterzeichnenden Person geprüft und wie eng die Signatur an das Dokument gebunden ist.

Beweiswert ist nicht dasselbe wie Formgültigkeit

Zwei Fragen werden regelmässig vermischt. Die erste: Ist der Vertrag überhaupt gültig zustande gekommen? Die zweite: Kann ich im Streitfall beweisen, dass die Gegenpartei zugestimmt hat?

Bei formfreien Verträgen ist die erste Frage unproblematisch — der Vertrag gilt. Es geht ausschliesslich um die zweite. Und hier entscheidet nicht die Signaturstufe allein, sondern was daneben dokumentiert ist: Wer hat wann, von welcher verifizierten Adresse aus, welche Fassung des Dokuments freigegeben, und lässt sich zeigen, dass das Dokument seither unverändert ist?

Eine einfache Signatur mit lückenloser Protokollierung kann im Ergebnis besser dastehen als eine eingescannte handschriftliche Unterschrift auf einem PDF, dessen Herkunft niemand mehr rekonstruieren kann.

Wo Schriftlichkeit vorgeschrieben ist

Verlangt das Gesetz Schriftlichkeit, genügt nur die QES. Die folgende Tabelle nennt die Fälle, die im KMU-Alltag tatsächlich vorkommen — nicht die vollständige Liste.

Eine dritte Kategorie wird oft vergessen: Für einige Geschäfte genügt auch die QES nicht. Ein Grundstückkauf verlangt öffentliche Beurkundung; dort führt kein elektronischer Weg an der Notarin vorbei.

Entscheidungstabelle: welche Stufe für welches Dokument

Dokument Formvorschrift Nötige Signatur
Offerte, Auftragsbestätigung keine (Art. 11 OR) EES genügt
Werk- und Dienstleistungsvertrag keine EES genügt
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) keine EES genügt
Allgemeiner Arbeitsvertrag keine EES genügt
Abtretung einer Forderung Schriftlichkeit (Art. 165 OR) QES
Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag Schriftlichkeit (Art. 340 OR) QES
Bürgschaft Schriftlichkeit; bei natürlichen Personen über CHF 2’000 öffentliche Beurkundung QES bzw. Notariat
Grundstückkauf öffentliche Beurkundung keine elektronische Signatur möglich

Wo athemi steht — und wo nicht

athemi arbeitet mit der einfachen elektronischen Signatur und legt den Schwerpunkt auf das, was ihren Beweiswert ausmacht: nachvollziehbare Identität, Zeitstempel und ein Dokument, dessen Unverändertheit belegbar ist. Für Offerten, Auftragsbestätigungen und Dienstleistungsverträge — den Alltag der meisten KMU — ist das die passende Stufe.

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Häufige Fragen

Genügt es, wenn der Kunde die Offerte per E-Mail bestätigt?

Rechtlich ja — die Offerte ist formfrei, eine E-Mail-Zustimmung bringt den Vertrag zustande. Praktisch ist es die schwächste Variante: Die Zustimmung liegt in einem Postfach, bezieht sich oft nicht eindeutig auf eine bestimmte Fassung, und ob das angehängte PDF seither verändert wurde, lässt sich später kaum zeigen.

Ist eine eingescannte Unterschrift eine elektronische Signatur?

Nein. Ein Bild einer Unterschrift ist ein Bild. Es fällt unter keine der drei ZertES-Stufen und lässt sich beliebig kopieren. Es kann als Indiz dienen, mehr nicht.

Was, wenn die Gegenpartei die Unterschrift bestreitet?

Dann entscheidet, was dokumentiert ist. Bei einer QES trägt praktisch die bestreitende Partei die Last, das Gegenteil zu zeigen. Bei einer einfachen Signatur müssen Sie den Vorgang belegen — mit Identitätsnachweis, Zeitstempel und Protokoll ist das regelmässig möglich, aber es ist Ihre Aufgabe.

Brauchen wir für internationale Kunden eine QES?

Das hängt vom anwendbaren Recht und vom Dokument ab, nicht vom Wohnsitz der Gegenpartei. Wichtig ist die Asymmetrie: Eine nach eIDAS qualifizierte Signatur ist nicht automatisch eine QES nach ZertES. Bei formbedürftigen Verträgen mit Schweizer Bezug sollten Sie das vorab klären.

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Quellen

Diese Seite ordnet die gesetzliche Lage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Vertrag formbedürftig ist, hängt vom Einzelfall ab — im Zweifel vor der Unterzeichnung abklären, nicht danach.

Zuletzt geprüft: 2026-07-25